Finanzielles & Förderungen

Hier erhalten Sie einen Überblick über Ermäßigungen und Unterstützungen für Familien und Erwachsene in Tirol in unterschiedlichen Lebensbereichen. 


Glas mit Münzen auf einem Tisch

Anlaufstellen

Im Folgenden sind Anlaufstellen aufgelistet, bei denen Sie u.a. finanzielle Unterstützung sowie Beratung erhalten:

  • Caritas Tirol Berät bei sozialrechtlichen Fragen und akuten finanziellen Engpässen (zum Beispiel Beratung über Mindestsicherung, Mietzinsbeihilfe oder möglichen Gebührenbefreiungen)
  • Dowas Berät bei der Arbeits- und Wohnungssuche, bei drohendem Wohnungsverlust und vorbeugend zur Existenzsicherung 
  • Delogierungsprävention Tirol Unterstützt vom Wohnungsverlust bedrohte Menschen und bietet MieterInnen Beratung und Finanzhilfe
  • Inbus Berät Berufstätige, die ihre finanzielle Situation verbessern wollen
  • Internet Ombudsstelle Informiert zu rechtlichen Fragen zu Onlineshopping und anderen digitalen Themen (zum Beispiel: Du hast ein Produkt online bestellt aber nie bekommen? Deine privaten Daten tauchen auf einmal im Internet auf?)
  • Lilawohnt Berät Frauen (mit Kindern), die von Wohnungslosigkeit bedroht oder betroffen sind oder sich in existenziellen Problemlagen befinden. 
  • Netzwerk Tirol
    Bietet unbürokratische Finanzhilfe für hilfsbedürftige TirolerInnen in Notlagen durch Überbrückungshilfen oder Unterstützung für Strom- / Gasrückstände
  • Schuldenberatung Tirol Schuldenberatung und Rechtsberatung für Jugendliche und Erwachsene
  • Tiroler Hilfswerk Bietet unbürokratische Finanzhilfe für hilfsbedürftige TirolerInnen in Notlagen durch Überbrückungshilfen für den Lebensunterhalt oder Heizkostenzuschüsse
  • Vinzenzgemeinschaft Leistet rasche und unbürokratisch finanzielle Überbrückungshilfen für hilfsbedürftige Menschen in Tirol
  • Volkshilfe Tirol Bietet finanzielle Unterstützung für in Not geratene TirolerInnen durch Beratung und kurzfristige Finanzhilfe

Weitere Beratungsstellen sind unter www.werhilftwie-tirol.at zu finden und bei Bedarf hilft auch das BürgerInnenservice in Gemeindeämtern, um passende regionale Unterstützungsangebote zu finden.


 

Familienförderungen

Familienbeihilfe

Für Kinder wird Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.

Voraussetzungen:

  • Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (z.B. auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind)
  • deren Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht
  • Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich
  • Bezug grundsätzlich bis das Kind 18 Jahre alt ist
  • Auszahlung ab dem 19. bis 24. Lebensjahr nur unter bestimmten Voraussetzungen

Weitere Informationen: www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe
Die Höhe der Förderung berechnen: https://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/ 

 

Kindergeld PLUS (Land Tirol)

Für den Betreuungsaufwand wird pro Kind, je nach Einkommensgrenze, ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Voraussetzungen:

  • Erziehungsberechtigte Person
  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
  • Haushaltseinkommen unter bestimmter Einkommensgrenze
  • Hauptwohnsitz Tirol
  • Förderungszeitraum (Zettel ID): bei Vollendung des 2. & 3. Lebensjahres

Weitere Informationen: www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/kindergeld-plus/

 

Kinderbetreuungszuschuss (Land Tirol)

Für die Betreuung von Kindern in Tagesbetreuungsorganisationen (Tageseltern, Betriebstageseltern), Kindergruppen, -krippen, -gärten und Kinder- und Schülerhorte wird pro Kind ein nicht rückzahlbarer Mehrfachzuschuss für die Laufzeit von höchstens 12 Monaten gewährt.

Voraussetzungen:

  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
  • Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder bei AMS gemeldet
  • Haushaltseinkommen unter bestimmter Einkommensgrenze
  • Hauptwohnsitz Tirol
  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Weitere Informationen: www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/kinderbetreuungszuschuss/

 

Mehrlingsgeburtenzuschuss (Land Tirol)

Pro Mehrlingsgeburt wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dieser ist einkommensunabhängig.

Voraussetzungen:

  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
  • für Mehrlinge, die ab dem 01.01.2022 geboren sind
  • Hauptwohnsitz Tirol
  • Förderzeitraum innerhalb des 1. Lebensjahres der Kinder

Hier geht es zum Online Formular.
Weiter Informationen: www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/mehrlingsgeburtenzuschuss/

Handbuch zur Online-Beantragung in verschiedenen Sprachen: Handbuch ArabischHandbuch DeutschHandbuch EnglischHandbuch FarsiHandbuch Türkisch;

 

Familienbonus Plus (Bundesministerium)

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die Steuerlast direkt bis höchstens auf null reduziert. Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Antragsberechtigte können daher den Familienbonus Plus ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragen. Es gibt Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus für Eltern (z.B. die getrennt leben). 

Voraussetzungen:

  • Sie sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
  • Bezug von Familienbeihilfe

Antrag

  • Beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30. Bei einem Jobwechsel ist das Formular auch beim neuen Arbeitgeber abzugeben.
  • Im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung über FinanzOnline oder mit Papier-Formular (L 1k oder L 1k-bF)

Weitere Informationen: www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html#100 

 

Kindermehrbetrag (Bundesministerium)

Personen mit Kindern, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten statt dem Familienbonus Plus unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindermehrbetrag.

Voraussetzungen 1:

  • Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld bzw. Pflegekarenzgeld
  • wenn an zumindest 30 Tagen im Jahr 2024 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sind oder
  • wenn im gesamten Jahr 2024 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sind

Voraussetzungen 2:

  • Kein oder ein geringes Einkommen
  • Zusätzlich darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die im Jahr 2024 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurden:

Voraussetzungen 3:

  • Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn:
  • Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag besteht oder
  • (Ehe)PartnerIn ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner/ der (Ehe)Partnerin die unter Voraussetzung 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.

Ausgenommen:

  • bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder einer Leistung aus der Grundversorgung für 330 oder mehr Tage im Jahr.

Weitere Informationen: /www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html#900

 

Schulkostenbeihilfe (Land Tirol)

Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für einkommensschwache Familien zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch eines Kindes im Pflichtschulalter anfallen.

Voraussetzungen:

  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
  • Für Kinder, die im betreffenden Kalenderjahr der Schulpflicht unterliegen und eine Schule besuchen.

Höhe der Förderung:

  • abhängig von Einkommensgrenze

Einkommensgrenzen: www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/familie/Formulare/Einkommensberechnung_SKB.pdf
Weitere Informationen: www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/schulkostenbeihilfe/

Handbuch zur Online-Beantragung in verschiedenen Sprachen: Handbuch ArabischHandbuch Bosnisch/Kroatisch/SerbischHandbuch DeutschHandbuch EnglischHandbuch FarsiHandbuch Türkisch;

 

Schulveranstaltungen im Inland

Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für einkommensschwache Familien für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Inland.

Voraussetzungen:

  • Bezug von Familienbeihilfe
  • Kind lebt im gemeinsamen Haushalt 
  • Kinder bis zur 9. Schulstufe, die eine Pflichtschule besuchen
  • Schulveranstaltung muss in Österreich stattfinden und mindestens zwei Übernachtungen dauern.

Höhe der Förderung:

  • 50% oder 60% der nachgewiesenen und tatsächlichen Teilnahmegebühren, abhängig vom Einkommen unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen

Weitere Informationen: www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/formulare/foerderung-zur-teilnahme-an-schulveranstaltungen-im-inland/
Hier geht es zum Online Formular.

Handbuch zur Online-Beantragung: Handbuch ArabischHandbuch DeutschHandbuch EnglischHandbuch FarsiHandbuch Türkisch;

 

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Ein Steuerabsetzbetrag, welcher für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.

Voraussetzungen:

  • Alleinverdienerinnen & Alleinverdiener oder Alleinerzieherinnen & Alleinerzieher
  • ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr

Alleinverdienerabsetzbetrag
Voraussetzungen:

  • AlleinverdienerInnen oder AlleinerzieherInnen
  • ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
  • unbeschränkt steuerpflichtige PartnerIn lebt nicht dauernd getrennt (PartnerIn: verheiratet/eingetragen) ODER
  • PartnerIn lebt in einer Lebensgemeinschaft UND
  • (Ehe)PartnerIn bezieht Einkünfte bis zu einem bestimmten Betrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht der Betrag der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die PartnerInnen keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Alleinerzieherabsetzbetrag
Voraussetzungen:

  • Bezug von Familienbeihilfe seit mind. 6 Monaten
  • steuerpflichtige Person
  • mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe-)PartnerIn lebend

Einkommensgrenzen:

  • steuerpflichtige Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge (z.B. 13./14. Monatsgehalt, soweit diese über die Freigrenze hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen)
  • Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen. Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich. Hierzu zählen unter anderem Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge), Pendlerpauschale, steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und weitere. 

Weitere Informationen und Online-Formular: bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/alleinverdiener-alleinerzieher-absetzbetrag.html


Weitere Fördermöglichkeiten


Ermäßigungs- und Vorteilskarten 

Der Tiroler Familienpass / EuregioFamilyPass

Wichtiges auf einen Blick

  • Der Tiroler Familienpass ist kostenlos und gilt bis zum 18. Geburtstag des jüngsten im Familienpass eingetragenen Kindes.
  • Voraussetzungen für ein Ansuchen sind: Hauptwohnsitz in Tirol und gemeinsamer Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind, für das die Familienbeihilfe bezogen wird.
  • Elternteile, die nicht ständig im selben Haushalt mit dem Kind wohnen, können ebenfalls einen Familienpass beantragen, müssen jedoch nachweisen, dass sie ihr Besuchsrecht ausüben.
  • Alle FamilienpassinhaberInnen, die verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft zusammen wohnen, erhalten einen zweiten Familienpass für die Partnerin bzw. den Partner.
  • Der Tiroler Familienpass ist auch gleichzeitig der EuregioFamilyPass und in den Partnerländern Südtirol und Trentino gültig.

Online-Beantragung
Der Tiroler Familienpass kann über die Website des Landes Tirol beantragt werden. Um die Vorteile des Tiroler Familienpasses zu nutzen, muss der Pass in die Land Tirol-App, die zum kostenlosen Download zur Verfügung steht, integriert werden. Über die App können NutzerInnen mit ihrem postalisch erhaltenen QR-Code ihren persönlichen digitalen Familienpass aktivieren.

Alle Angebote, Vergünstigungen sowie eine Übersicht aller Vorteilsgeber sind im digitalen Familienpass einsehbar. Die Gutscheine können so digital ausgewählt und eingelöst werden.

Daten-Änderungen selbst erledigen
Die persönlichen Daten (Namens- oder Adressänderung, Familienzuwachs, etc.) können selbstständig über das Digital Service Tirol unter Service „Familienpass“ geändert werden. Voraussetzung für die Verwendung ist die ID Austria. Weitere Informationen zur Nutzung des Digital Service Tirol finden Sie hier: tirol.gv.at/sepl/familienpass/

Oma-Opa-Bonus – auch digital
Wenn Großeltern gemeinsam mit den Enkelkindern etwas unternehmen möchten, erhalten sie bei einigen, mit dem „Oma-Opa-Bonus“-Logo gekennzeichneten, Tiroler VorteilsgeberInnen dieselbe Ermäßigung wie die Eltern. Dazu kann der digitale Familienpass mittels QR-Code an die Großeltern übertragen werden. Zu beachten ist: Der Oma-Opa-Bonus ist nur bei jenen Tiroler Familienpass-Betrieben gültig, die mit dem „Oma-Opa-Bonus“-Logo gekennzeichnet sind und wird nur dann gewährt, wenn die Großeltern anstatt der Eltern mit den Enkelkindern eine Ermäßigung nutzen möchten.

Fragen? 

  • Info-Hotline für inhaltliche Fragen zum Familienpass: 0800 800 508
  • Hotline zum digitalen Tiroler Familienpass: 0512 508 807840

Kulturpass der Initiative "Hunger auf Kunst und Kultur"

Für Menschen mit geringem Haushaltseinkommen sind Kunst und Kultur kaum leistbar. Der Kulturpass ermöglicht ihnen den freien Eintritt zu Veranstaltungen aller Kultureinrichtungen/-häusern/-veranstaltern, die PartnerInnen der Aktion sind. 

  • Der Kulturpass gilt jeweils für eine Person.
  • Er gilt für ein Jahr ab Ausstellungsdatum, ist nicht übertragbar und ist nur gemeinsam mit einem Lichtbildausweis gültig.

Die aktuellen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen sowie teilnehmenden PartnerInnen der Aktion findest du auf der Website von Hunger auf Kunst und Kultur. Du erfüllst die Voraussetzungen? Dann komm mit Lichtbildausweis, Meldezettel und Nachweis über das Haushaltseinkommen ins InfoEck und hole dir deinen Kulturpass!

Tipp: Wer nicht alleine gehen möchte, kann sich um einen Kulturbuddy kümmern, von dem man begleitet wird. Diese ehrenamtlichen Buddys leisten Gesellschaft, erklären oder sind einfach nur da - und bekommen den Eintritt zur Veranstaltung rückerstattet. Informationen dazu ebenfalls auf der Website von Hunger auf Kunst und Kultur