Familienförderungen Tirol
Allgemeine Informationen, Voraussetzungen, Einkommensgrenzen, Online-Formulare, Handbücher in verschiedenen Sprachen gibt es teilweise zu folgenden Förderungen in Tirol:
- Familienbeihilfe
- Kindergeld PLUS
- Kinderbetreuungszuschuss
- Mehrlingsgeburten
- Familienbonus PLUS
- Kindermehrbetrag
- Schulkostenbeihilfe
- Schulveranstaltungen
- Weitere Fördermöglichkeiten
Familienbeihilfe
Für Kinder wird Eltern, unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt.
Voraussetzungen:
- Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (z.B. auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind)
- deren Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht
- Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich
- Bezug grundsätzlich bis das Kind 18 Jahre alt ist
- Auszahlung ab dem 19. bis 24. Lebensjahr nur unter bestimmten Voraussetzungen
Weitere Informationen: www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/familienbeihilfe
Die Höhe der Förderung berechnen:
https://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/
Kindergeld PLUS (Land Tirol)
Für den Betreuungsaufwand wird pro Kind, je nach Einkommensgrenze, ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Voraussetzungen:
- Erziehungsberechtigte Person
- Bezug von Familienbeihilfe
- Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
- Haushaltseinkommen unter Einkommensgrenzen „I“ oder „II“
- Hauptwohnsitz Tirol
- Förderungszeitraum (Zettel ID): bei Vollendung des 2. & 3. Lebensjahres
Höhe der Förderung:
- € 550,-- unterhalb der Einkommensgrenze "I"
- € 330,-- zwischen der Einkommensgrenze "I" und "II"
Einkommensgrenzen:
www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/familie/Formulare/Einkommensberechnung_KG
Weitere Informationen:
www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/kindergeld-plus/
Kinderbetreuungszuschuss (Land Tirol)
Für die Betreuung von Kindern in Tagesbetreuungsorganisationen (Tageseltern, Betriebstageseltern), Kindergruppen, -krippen, -gärten und Kinder- und Schülerhorte wird pro Kind ein nicht rückzahlbarer Mehrfachzuschuss für die Laufzeit von höchstens 12 Monaten gewährt.
Voraussetzungen:
- Bezug von Familienbeihilfe
- Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
- Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder bei AMS gemeldet
- Haushaltseinkommen unter Einkommensgrenzen „I“ oder „II“
- Hauptwohnsitz Tirol
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Höhe der Förderung:
- 60 % der nachgewiesenen Betreuungskosten unterhalb der Einkommensgrenze "I"
- 40 % der nachgewiesenen Betreuungskosten zwischen der Einkommensgrenze "I" und "II"
Einkommensgrenzen:
www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/familie/Formulare/Einkommensberechnung_KBZ
Weitere Informationen:
www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/kinderbetreuungszuschuss/
Mehrlingsgeburtenzuschuss (Land Tirol)
Pro Mehrlingsgeburt wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dieser ist einkommensunabhängig.
Voraussetzungen:
- Bezug von Familienbeihilfe
- Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
- für Mehrlinge, die ab dem 01.01.2022 geboren sind
- Hauptwohnsitz Tirol
- Förderzeitraum innerhalb des 1. Lebensjahres der Kinder
Höhe der Förderung:
- bei der Geburt von Zwillingen € 660,00
- bei der Geburt von Drillingen € 990,00
- für jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich die Förderung um € 330,00
Hier geht es zum Online Formular.
Weiter Informationen:
www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/mehrlingsgeburtenzuschuss/
Handbuch: Online-Beantragung
Familienbonus Plus (Bundesministerium)
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die Steuerlast direkt bis höchstens auf null reduziert. Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Antragsberechtigte können daher den Familienbonus Plus ab dem Monat, in dem das Kind auf die Welt kommt, beantragen. Es gibst Aufteilungsmöglichkeiten des Familienbonus Plus für Eltern (z.B. die getrennt leben)
Voraussetzungen:
- Sie sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
- Bezug von Familienbeihilfe
Höhe der Förderung:
- 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag
- 58,34 Euro (700 Euro jährlich) nach dem 18. Geburtstag des Kindes zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird
Antrag
- Beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30. Bei einem Jobwechsel ist das Formular auch beim neuen Arbeitgeber abzugeben.
- Im Rahmen der ArbeitnehmerInnen-Veranlagung über FinanzOnline oder mit Papier-Formular (L 1k oder L 1k-bF)
Weitere Informationen:
www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html#100
Kindermehrbetrag (Bundesministerium)
Personen mit Kindern, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, erhalten statt dem Familienbonus Plus unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindermehrbetrag.
Höhe der Förderung:
- bis zu 700 Euro pro Kind und pro Jahr
Voraussetzungen 1:
- Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld bzw. Pflegekarenzgeld
- wenn an zumindest 30 Tagen im Jahr 2024 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sind oder
- wenn im gesamten Jahr 2024 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sind
Voraussetzungen 2:
- Kein oder ein geringes Einkommen
- Zusätzlich darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der Kinder, für die im Jahr 2024 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe ausbezahlt wurden:
1 Kind € 16.316,- (Einkommensteuer unter 700 Euro*)
2 Kinder € 19.816,- (Einkommensteuer unter 1.400 Euro*)
3 Kinder € 22.483,- (Einkommensteuer unter 2.100 Euro*)
4 Kinder € 24.817,- (Einkommensteuer unter 2.800 Euro*)
Bei weiteren Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze entsprechend: für jedes weitere Kind ist dazu ein Erhöhungsbetrag an Einkommenssteuer von 700 Euro zu berücksichtigen.
*vor Abzug der Steuerabsetzbeträge
Voraussetzungen 3:
- Wenn Sie die unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen der Kindermehrbetrag zu, wenn:
- Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag besteht oder
- (Ehe)PartnerIn ebenfalls kein oder ein geringes Einkommen erzielt hat. Für die Einkommensgrenze gelten beim (Ehe)Partner/ der (Ehe)Partnerin die unter Voraussetzung 2 angeführten Grenzen. In diesem Fall steht der Kindermehrbetrag nur der Person zu, die die Familienbeihilfe für das Kind bezogen hat.
Ausgenommen:
- bei Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Mindestsicherung oder einer Leistung aus der Grundversorgung für 330 oder mehr Tage im Jahr.
Weitere Informationen: /www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/familienbonus-plus.html#900
Schulkostenbeihilfe (Land Tirol)
Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für einkommensschwache Familien zu den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch eines Kindes im Pflichtschulalter anfallen.
Voraussetzungen:
- Bezug von Familienbeihilfe
- Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
- Für Kinder, die im betreffenden Kalenderjahr der Schulpflicht unterliegen und eine Schule besuchen.
Höhe der Förderung:
- unterhalb der Einkommensgrenze „I“: 200 Euro
- zwischen der Einkommensgrenze „I“ und „II“: 150 Euro
Einkommensgrenzen:
www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/familie/Formulare/Einkommensberechnung_SKB.pdf
Weitere Informationen:
www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/generationen/foerderungen/schulkostenbeihilfe/
Handbuch: Online-Beantragung
- Handbuch Arabisch
- Handbuch Bosnisch/Kroatisch/Serbisch
- Handbuch Deutsch
- Handbuch Englisch
- Handbuch Farsi
- Handbuch Türkisch
Schulveranstaltungen im Inland
Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss für einkommensschwache Familien für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Inland.
Voraussetzungen:
- Bezug von Familienbeihilfe
- Kind lebt im gemeinsamen Haushalt
- Kinder bis zur 9. Schulstufe, die eine Pflichtschule besuchen
- Schulveranstaltung muss in Österreich stattfinden und mindestens zwei Übernachtungen dauern.
Höhe der Förderung:
- 60% der nachgewiesenen und tatsächlichen Teilnahmegebühren, max. € 150,00 unter der Einkommensgrenze "I"
- 50% der nachgewiesenen und tatsächlichen Teilnahmegebühren, max. € 125,00 unter der Einkommensgrenze "I" und "II".
Einkommensgrenzen:
www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/gesellschaft-soziales/familie/Formulare/Einkommensberechnung_SV_01
Weitere Informationen:
www.tirol.gv.at/buergerservice/e-government/formulare/foerderung-zur-teilnahme-an-schulveranstaltungen-im-inland/
Hier geht es zum Online Formular.
Handbuch: Online-Beantragung
Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
ist ein Kinderabsetzbetrag, welcher für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge.
Voraussetzungen:
- Alleinverdienerinnen & Alleinverdiener oder Alleinerzieherinnen & Alleinerzieher
- ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
Absetzbeträge:
- 1 Kind: 572 €
- 2 Kinder: 774 € (Erhöhung 2. Kind: 202€)
- 3 Kinder: 1.029 € (Erhöhung 3. Kind: 255€*)
*Der Betrag von 255 uro gilt auch für jedes weitere Kind.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Voraussetzungen:
- Alleinverdienerinnen & Alleinverdiener oder Alleinerzieherinnen & Alleinerzieher
- ein/e Steuerpflichtige/r mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
- unbeschränkt steuerpflichtige PartnerIn lebt nicht dauernd getrennt (PartnerIn: verheiratet/eingetragen) ODER
- PartnerIn lebt in einer Lebensgemeinschaft UND
- (Ehe)PartnerIn bezieht Einkünfte von höchstens 6.937 Euro im Kalenderjahr.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen Partnerin und Partner (z.B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht der Betrag der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die PartnerInnen keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Voraussetzungen:
- Bezug von Familienbeihilfe seit mind. 6 Monaten
- steuerpflichtige Person
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einer/einem (Ehe-)PartnerIn lebend
Einkommensgrenzen:
- steuerpflichtige Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge (z.B. 13./14. Monatsgehalt, soweit diese über die Freigrenze hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen)
- Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen. Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich:
- Sozialversicherungsbeiträge
- Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z.B. ÖGB-Beiträge)
- Pendlerpauschale
- Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 Euro jährlich)
- Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
- Einkünfte der/des (Ehe-)PartnerIn aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden), auch wenn sie endbesteuert sind.
- steuerfreies Wochengeld, steuerfreie Bezüge aus begünstigter Auslandstätigkeit, steuerfreie Einkünfte als Aushilfskraft, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z.B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.
- Einkünfte, die bei der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen sind:
- Familienbeihilfe
- Karenzurlaubsgeld
- Kinderbetreuungsgeld
- Arbeitslosengeld und Notstandshilfe
- Alimentationszahlungen
Weitere Informationen und Online Formular.
Weitere Fördermöglichkeiten
Familienunterstützung in Notsituationen - Netzwerk Tirol hilft
Einmalige Sonderzuwendung für Familien in einer Ausnahmesituation, die unvorhersehbar und unverschuldet entstanden ist.
Tiroler Hilfswerk
Einmalige Unterstützung hilfsbedürftiger TirolerInnen in Notlagen, Überbrückungshilfe für den Lebensunterhalt, Unterstützung bei Nachforderung von Betriebskosten, Strom- und Heizkosten sowie Heizkostenzuschüsse.
Förderungen von Institutionen im Familienbereich
Gefördert werden Angebote, die eine direkte und nachhaltige Unterstützung von Familien zum Ziel haben.